AGB

Benutzungs- und Geschäftsbedingungen – Stadtbad und Sauna Friedberg

Stand 01.09.2024  ·  33. Änderungsfassung

Benutzungs- und Geschäftsbedingungen

für Stadtbad und Sauna der Stadt Friedberg

Für das Hallenbad und die Sauna bei der Stadthalle der Stadt Friedberg, in Friedberg, Aichacher Str. 7, gelten nachfolgende Benutzungs- und Geschäftsbedingungen.

§ 1 Betriebsart

Die Stadt Friedberg betreibt Hallenbad und Sauna als Betrieb gewerblicher Art auf privatrechtlicher Grundlage.

Die Absicht, mit dem Betrieb von Hallenbad und Sauna Gewinn zu erzielen, besteht nicht.

§ 2 Benutzungs- und Betriebsgrundlage

Benutzung und Betrieb von Hallenbad und Sauna richten sich nach den von der Stadt Friedberg festgelegten Benutzungs- und Geschäftsbedingungen.

§ 3 Benutzungsausschluss

Von der Benutzung des Hallenbades und der Sauna sind ausgeschlossen

  1. Personen, die an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen (Bundesseuchengesetz) vom 18.7.1961 (BGBl. I S. 1012, ber. S 1300, in der jeweils geltenden Fassung) leiden,
  2. Personen, die an offenen Wunden, an Hautausschlägen oder ansteckenden Krankheiten leiden und
  3. Personen unter Einfluss berauschender Mittel.

Ist das Vorliegen einer Krankheit nach vorstehenden Buchstaben a) und b) zweifelhaft, wird die Benutzung der Betriebseinrichtungen erst dann gestattet, wenn durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird, dass ein entsprechendes Leiden nicht oder nicht mehr besteht.

Personen die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können, die hilflos sind oder beim Badebesuch einer Aufsicht bedürfen sowie Kindern unter 7 Jahren ist die Benutzung der Betriebseinrichtungen nur gestattet, wenn sie eine mindestens 16 Jahre alte Person begleitet.

Bezüglich weiterer Benutzungsausschlüsse bzw. Beschränkungen für die Sauna gilt § 13.

Personen, die im Hallenbad oder in der Sauna gegen die Ordnung und Sicherheit, gegen Sitte und Anstand, gegen die Reinlichkeitsvorschriften verstoßen, werden unverzüglich des Hauses verwiesen.

Das städtische Aufsichtspersonal ist berechtigt, Benutzer bei Verstößen jederzeit aus Bad oder Sauna zu verweisen.

Das bereits entrichtete Benutzungsentgelt wird bei Verweisung nicht zurückerstattet.

Bei groben oder mehrfachen Verstößen kann von der Stadt schriftlich ein Hausverbot erteilt werden.

§ 4 Aufsicht

Das städtische Aufsichtspersonal hat für Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Hause zu sorgen. Es trifft hierzu die nötigen Anordnungen, denen stets Folge zu leisten ist.

Das städtische Aufsichtspersonal übt das Hausrecht im Hause aus. Widersetzungen bei Verweisung ziehen Strafantrag wegen Hausfriedensbruch nach sich.

§ 5 Benutzung durch geschlossene Gruppen

Die Benutzungs- und Geschäftsbedingungen gelten entsprechend für die Benutzung der Betriebsanlagen durch geschlossene Gruppen (Schulen, Vereine, Verbände, etc.). Die Benutzer aus den Reihen dieser Personengruppen sind gegenüber anderen Benutzern grundsätzlich nicht bevorrechtigt. Die in Anspruch genommenen Zeiten sind vor der Benutzung bei der Stadt schriftlich zu beantragen und durch diese zu genehmigen.

Die näheren Einzelheiten über die Benutzung der Betriebsanlagen durch geschlossene Gruppen können allgemein oder für den Einzelfall durch schriftliche Vereinbarungen geregelt werden. Das Bad und die Sauna sind in dem Zustand zu verlassen, wie er vorgefunden wurde. Ein Anspruch auf Zuteilung bestimmter Badezeiten besteht nicht, insbesondere steht es der Stadt Friedberg frei, im Interesse des allgemeinen Badebetriebes bestimmte Zeiten von der Nutzung durch geschlossene Gruppen auszuschließen.

Bei jeder Benutzung der Betriebsanlagen durch geschlossene Gruppen ist eine verantwortliche Aufsichtsperson zu bestellen und dem städtischen Aufsichtspersonal zu benennen. Die Aufsichtsperson hat dafür zu sorgen, dass die Benutzungs- und Geschäftsbedingungen der Stadt Friedberg sowie die besonderen Anordnungen der Stadt Friedberg, insbesondere des städtischen Aufsichtspersonals, eingehalten werden; dessen eigene Aufsichtspflicht bleibt daneben unberührt. Die Aufsichtsperson hat grundsätzlich den für sie zutreffenden Eintrittspreis zu entrichten. Die Aufsichtsperson ist nicht Begleitperson im Sinne von § 3 Abs. 3.

Jede gewerbliche Betätigung im Stadtbad und der Sauna bedarf der vorherigen schriftlichen Bestätigung der Stadt Friedberg.

§ 6 Betriebs- und Badezeiten

Die Betriebszeiten (Öffnungszeiten) werden von der Stadt Friedberg festgesetzt und durch Anschlag im Hause veröffentlicht.

Badezeit (einschließlich Aus- und Ankleiden)
BereichZeit 1Zeit 2
Hallenbad 1,5 Stunden 3 Stunden
Sauna 3 Stunden unbegrenzt

Bei Überfüllung und unvorhergesehenen Ereignissen ist die Stadt Friedberg berechtigt, den Betrieb oder die Abteilung des Betriebes zeitweise für den Besuch zu sperren und vorzeitig zu schließen.

Während des Schulschwimmens (grds. Mi.–Fr. 8.15–13.00 Uhr) steht für den allgemeinen Badebetrieb nur ein abgegrenzter Teil des Schwimmbeckens zur Verfügung.

Die Schwimmhalle sowie Saunakabinen sind 20 Minuten vor Schließung des Bades zu verlassen.

§ 7 Zugang zum Hallenbad und zur Sauna

Der Zugang zum Hallenbad und zur Sauna ist für Badegäste nur über die Eingangshalle zulässig.

Beim Hallenbad ist 60 Minuten vor Ablauf der Betriebszeit, bei der Sauna 90 Minuten vor Ablauf der Betriebszeit, ein Eintritt nicht mehr möglich.

§ 8 Zugang für Gehbehinderte

Gehbehinderte im Rollstuhl oder mit Gehhilfe müssen sich vor Eintritt beim städtischen Aufsichtspersonal melden. Sie werden gesondert eingelassen. Der Zutritt zu Nassbereichen und Schwimmhalle ist nur mit dem betriebseigenen Rollstuhl bzw. Rollator zulässig. Die Verpflichtung nach § 3 (Begleitperson) bleibt davon unberührt.

§ 9 Kleideraufbewahrung, Garderobenschlüssel, Wertsachenschließfächer

Zum Aus- und Ankleiden sind die für Hallenbad oder Sauna vorhandenen Umkleidekabinen zu benützen. Nach dem Auskleiden hat der Badegast seine Kleidung in einen Garderobenschrank zu hängen, ihn abzuschließen und den Garderobenschlüssel in geeigneter Weise zu verwahren.

Bei Verlust des Garderobenschlüssels wird das im Garderobenschrank Aufbewahrte erst nach ausreichender Prüfung des Eigentumsanspruchs herausgegeben. Für den verlorenen Schlüssel sowie den Tausch des Schlosses hat der Badegast Wertersatz zu leisten.

In die Garderobenschränke dürfen nur Bekleidungsgegenstände und Begleitsachen wie Aktentaschen, Handtaschen, Schirme etc. eingebracht werden. Wertsachen, Bargeld, Uhren, Schmuck, Handy u. Fotoapparate etc. sollen nicht in den Garderobenschränken verwahrt werden, sondern nur in den dazu eigens bereitgestellten Wertsachenschließfächern.

Bezüglich der Haftungsbeschränkung siehe § 16.

§ 10 Badekleidung

Die Benutzung der Schwimmhalle ist nur in allgemein üblicher Badekleidung gestattet. In den Saunakabinen sowie den Tauchbecken dürfen keine Kleidungsstücke getragen werden.

Die Gänge von den Umkleidekabinen zu den Duschräumen, die Duschräume selbst, die Schwimmhalle und der Saunabereich dürfen nur mit Badeschuhen (keine Straßenschuhe) oder barfuß betreten werden.

§ 11 Körperreinigung

Der Badegast hat sich vor Betreten der Schwimmhalle sowie der Schwitzräume und der Tauchbecken in der Sauna gründlich mit warmem Wasser zu reinigen. Insbesondere nach Verlassen der Dampf- oder Saunakabinen ist der Körper unter den Duschen gründlich vom Schweiß zu reinigen.

In den Schwimmbecken und außerhalb der Duschräume in Schwimmhalle und Sauna dürfen Bürsten, Seife und andere Reinigungsmittel nicht verwendet werden. Der Gebrauch von Hautpflegemitteln jeder Art vor und während der Benutzung von Schwimmbad, Dampfbad und Sauna ist untersagt.

§ 12 Ordnung und Sicherheit

Die Badegäste haben aufeinander Rücksicht zu nehmen. Jeder Badegast hat sich so zu verhalten, dass kein anderer durch ihn behindert, belästigt oder gefährdet wird. Es ist alles zu unterlassen, was gegen Ordnung und Sicherheit und gegen Sitte und Anstand verstößt. Insbesondere ist das Verzehren von Speisen und Getränken nur im Bereich der Sitzmöglichkeiten gestattet.

Die Einrichtungen des Betriebes sind mit der gebotenen Sorgfalt zu benutzen. Jede Beschädigung oder Verunreinigung des Betriebes sowie der Außenanlagen ist untersagt. Der Verursacher ist zum Schadenersatz verpflichtet.

Bei Verunreinigung der Betriebsanlagen hat der Verursacher eine Reinigungskostenpauschale zu entrichten.

§ 13 Benutzung der Sauna

Für die Saunabenutzung gilt nachfolgende Altersbegrenzung:

  1. Kindern unter 3 Jahren ist die Benutzung, auch in Begleitung Erwachsener, untersagt.
  2. Kindern von 3 bis einschl. 15 Jahren ist der Saunabesuch nur in Begleitung eines Erwachsenen gestattet.

Die Stadt Friedberg kann die Benutzung der Sauna an von ihr bestimmten Tagen nach Geschlechtern trennen und dies durch Aushang in der Eingangshalle bekanntgeben.

§ 14 Allgemeine Ordnungsvorschriften

Im Hallenbad und in der Sauna ist insbesondere untersagt

  1. Jede Lärmbelästigung sowie der Betrieb von Aufnahme- und Wiedergabegeräten ohne vorherige Genehmigung durch das städtische Aufsichtspersonal
  2. Das Mitbringen und Benutzen von Schnorcheln und Flossen ohne vorherige Genehmigung durch das Badpersonal
  3. Jeder Unfug, insbesondere Herumtoben in Gängen und auf den Beckenumgängen
  4. Das Rauchen in sämtlichen Räumen und der Genuss von Kaugummi
  5. Das Ausspucken auf Fußboden und in die Schwimm- und Tauchbecken
  6. Das Wegwerfen oder Liegenlassen von Gegenständen aller Art (Büchsen, Papier, usw.)
  7. Der Missbrauch von Rettungsgeräten
  8. Das Benutzen mitgebrachter elektrischer Geräte (Rasierer, Haartrockner und dergl.) in der Schwimmhalle und der Sauna
  9. Das Mitbringen von Glasflaschen oder anderen Gegenständen aus zerbrechlichen Materialien
  10. Das Fotografieren und Filmen. Im Einzelfall kann das städtische Aufsichtspersonal eine Genehmigung erteilen.

Für Abfälle sind die dafür vorgesehenen Abfallbehälter zu benutzen. Findet ein Badegast eine Badeeinrichtung verunreinigt oder beschädigt vor, so ist das städtische Aufsichtspersonal sofort zu verständigen.

Die im Haus angebrachten Warntafeln, Gebots- und Verbotsschilder und sonstige Hinweise sind zu beachten. Es ist im gesamten Badbereich mit erhöhter Rutschgefahr zu rechnen.

Dienst- und Personalräume dürfen vom Badegast nicht betreten werden.

§ 15 Ordnungsvorschriften für die Benutzung der Schwimmbecken

Das Schwimmbecken darf nur von geübten Schwimmern benutzt werden. Nichtschwimmer dürfen sich nur im Nichtschwimmerteil des Schwimmbeckens oder im Lehrschwimmbecken aufhalten.

Personen, welche einer Begleitperson nach § 3 bedürfen, ist der Aufenthalt im Nichtschwimmerteil des Schwimmbeckens nur in Begleitung dieser Begleitperson erlaubt.

Das Lehrschwimmbecken darf nur von Personen, die des Schwimmens unkundig sind, Kindern bis 14 Jahren sowie von Personen, denen die Beaufsichtigung von Kindern oder Nichtschwimmern obliegt, benutzt werden.

Das Planschbecken darf nur von Kindern bis 4 Jahren benutzt werden, sowie von Personen, denen die Beaufsichtigung dieser Kinder obliegt.

Die Startblöcke dürfen nur benutzt werden, wenn sie vom städtischen Aufsichtspersonal freigegeben sind. Während des Springens ist das Schwimmen im Sprungbereich verboten. Der Springer hat sich vor jedem Sprung zu vergewissern, dass der Schwimmbereich im Schwimmbecken frei ist.

Vor allem ist untersagt:

  1. andere Badegäste unterzutauchen, in das Schwimmbecken zu stoßen oder durch sportliche Übungen zu belästigen,
  2. vom Beckenrand aus in die Becken zu springen,
  3. an Einstiegsleitern, Haltestangen oder Absperrungen zu turnen, sich an die Trennleine zu hängen oder sie zu entfernen,
  4. mit Bällen zu spielen, Wasserspritzpistolen und Ähnliches oder Luftmatratzen zu benutzen,
  5. das Schwimmerbecken mit Schwimmwindeln zu benutzen.

Die vorhandene Kinderrutsche am Nichtschwimmerbecken darf nur in folgender Form benutzt werden:

  1. Kinder, die des Schwimmens unkundig sind, dürfen die Rutsche nur unter Aufsicht einer Begleitperson und
  2. nur sitzend mit Blick nach vorne benutzen.

Verboten sind alle anderen Benutzungsformen, insbesondere liegendes Rutschen auf dem Rücken oder dem Bauch, Aufstieg über die Rutschfläche etc. Vor Benutzung hat sich der Rutschende sowie die Begleitperson davon zu überzeugen, dass der Eintauchbereich frei ist und keine weiteren Badegäste gefährdet werden.

§ 16 Haftung der Stadt Friedberg

Die Benutzung des Hallenbades und der Sauna geschieht auf eigene Gefahr des Benutzers. Die Stadt Friedberg haftet nur für Personen-, Wert- und Sachschäden, die bei Benutzung des Hallenbades entstehen, wenn und soweit ihren Beschäftigten Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.

Die Stadt Friedberg haftet nicht für Personen-, Wert- und Sachschäden, die den Badegästen durch andere zugefügt werden, sowie nicht für Schäden, die infolge unberechtigter Benutzung von Garderobenschlüsseln entstehen. Sie übernimmt auch keine Haftung für Schäden, die den auf den öffentlichen Parkplätzen um das Hallenbad abgestellten Fahrzeugen zugefügt werden.

Schadensfälle, insbesondere Körperverletzungen, sind dem städtischen Aufsichtspersonal unverzüglich anzuzeigen.

§ 17 Haftung der Badegäste

Die Badegäste haften für alle Schäden, die sie bei der Benutzung der Betriebseinrichtungen der Stadt Friedberg oder Dritten zufügen, nach den bestehenden allgemeinen Rechtsgrundsätzen.

Für Verlust oder Beschädigung ausgegebener Kabinenschlüssel, von Schwimmzubehör und Eintrittscoins haftet der Badegast, auch wenn ihn kein Verschulden trifft.

§ 18 Fundsachen

Gegenstände, die im Hause gefunden werden (Fundsachen), sind beim städtischen Aufsichtspersonal abzugeben; sie werden nach den gesetzlichen Bestimmungen behandelt.

§ 19 Eintrittsleistungen; Bedienung der Automaten

Der Eintritt ist generell nur nach vorheriger Entrichtung der Eintrittsgebühr über die aufgestellten Kassenautomaten zulässig. Dabei ist wie folgt zu verfahren:

a) Eintrittsblockade

Vor dem Lösen eines Eintrittscoins hat sich der Besucher an der Anzeige am Kontrollautomaten beim Eintrittsdrehkreuz zu vergewissern, ob nicht eine Eintrittssperre z. B. wegen Überfüllung besteht. Eine Eintrittsblockade erfolgt auch 90 Minuten vor Beendigung der Schwimmhallen- und 120 Minuten vor Beendigung der Saunaöffnungszeit.

b) Eintrittscoinlösung am Kassenautomat

Zunächst ist der für den Badegast maßgebende Tarif zu wählen.

TarifBerechtigte Personengruppe
„Erwachsene“ Männer und Frauen ab 18 Jahren
„Behinderte“ Erwachsene ab 50 % Behinderungsgrad – mit Nachweis
„sonstige Ermäßigte“ Arbeitslose und Sozialleistungsempfänger, Inhaber der Jugendleiterkarte und der Ehrenamtskarte, freiwillig Wehrdienst-, FSJ- oder Bundesfreiwilligendienst-Leistende – mit Nachweis
„Jugendliche“ Kinder und Jugendliche (ab 6 bis 17 Jahren), Schüler von Berufsaufbauschulen, Berufsfachschulen und Kollegs, Studierende an Hochschulen und Universitäten
„Sauna Erwachsene“ Besucher ab 16 Jahren (nach Geschlechtern getrennte Öffnungszeiten beachten)
„Sauna Kinder 3–15 Jahre“ in Begleitung eines Erwachsenen

Nach dem Betätigen der Vorwahltaste leuchtet im Anzeigenfeld des Kassenautomaten die zu entrichtende Gebühr auf. Anschließend ist der entsprechende Eintrittspreis zu entrichten. Der Automat gibt dann den entsprechenden Eintrittscoin aus und zahlt Mehrbeträge zurück.

Eintrittscoins werden nicht zurückgenommen oder umgetauscht, bei Verlust wird für sie kein Ersatz geleistet. Sie gelten nur am Kauftag.

c) Berechtigungsnachweis

Personen, welche beim Eintritt die Tasten „Behinderte“, „sonstige Ermäßigte“, „Jugendliche“ wählen, oder eine andere Gebührenermäßigung beanspruchen, haben auf Verlangen die Berechtigung hierzu durch Vorlage einer amtlichen Bescheinigung nachzuweisen.

d) Bedienung der Drehkreuzöffnung und der Kleiderschränke

Mit dem gelösten Eintrittscoin wird sowohl das Eintrittsdrehkreuz geöffnet, als auch die Schlüsselfreigabe am Kleiderschrank betätigt. Nach der Wiederöffnung des Kleiderschrankes ist der Eintrittscoin am Schloss zu entnehmen.

e) Nachgebühr bei Überschreiten der Badezeit

Wird die Badezeit (§ 6) überschritten, wird eine Nachgebühr erhoben. Die Festsetzung erfolgt im Gebührentarif (§ 22).

f) Verlassen der Schwimmhalle

Zum Verlassen ist der Eintrittscoin in die vorhandene Vorrichtung am Austrittsdrehkreuz einzugeben und erforderlichenfalls die angezeigte Nachgebühr zu entrichten. Daraufhin erfolgt die Freigabe des Ausgangsdrehkreuzes.

§ 20 Ungültige Eintrittskarten

Eintrittskarten, die entgegen der Benutzungs- und Geschäftsbedingungen benutzt werden, sind ungültig. Dies gilt auch und insbesondere für Eintrittskarten,

  1. die unbefugt geändert, präpariert, unleserlich oder unkenntlich gemacht worden sind,
  2. die so beschädigt oder beschmutzt sind, dass sie nicht geprüft werden können,
  3. die von Nichtberechtigten benutzt werden oder
  4. die nur in Verbindung mit einem bestimmten Ausweis gelten, wenn dieser nicht vorgezeigt werden kann.

§ 21 Erhöhter Eintrittspreis

Ein Badegast, der im Bad oder der Sauna ohne einen gültigen Eintrittscoin angetroffen wird, hat unbeschadet einer strafrechtlichen Verfolgung einen erhöhten Eintrittspreis von 25,-- € zu bezahlen.

Der Badegast hat den Eintrittscoin bis zum Ende des Bad- oder Saunabesuches aufzubewahren und ihn dem Betriebspersonal auf Verlangen zur Prüfung vorzuzeigen oder auszuhändigen. Badegäste ohne gültigen Eintrittscoin haben ihre Personalien anzugeben und mittels eines amtlichen Ausweises nachzuweisen.

Der Badegast erhält eine Zahlungsaufforderung bzw. bei Barzahlung eine Quittung über den bezahlten Betrag ausgehändigt. Die Zahlungsaufforderung oder Quittung gilt als Eintrittskarte.

Der erhöhte Eintrittspreis kann in Ausnahmefällen aus Billigkeit ganz oder teilweise erstattet oder im Verwaltungsweg erlassen werden.

Badegäste, die nicht bereit oder in der Lage sind, den erhöhten Eintrittspreis sofort zu entrichten, erhalten eine spätere Zahlungsaufforderung. Der erhöhte Eintrittspreis ist innerhalb der auf der Zahlungsaufforderung genannten Frist an die angegebene Stelle zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist wird für jede schriftliche Zahlungsaufforderung ein pauschaliertes Bearbeitungsentgelt von 5,-- € erhoben.

Der erhöhte Eintrittspreis ermäßigt sich auf 5,-- €, wenn der Badegast innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag bei der Stadt Friedberg einen geforderten Nachweis vorlegt. Die Ermäßigung wird jedoch nur gewährt, wenn der Badegast bei der Feststellung seine Personalien angibt und glaubhaft macht.

§ 22 Eintrittspreise

(einschließlich Mehrwertsteuer)

Stadtbad

1. Einzeleintritt

Tarif1,5 Stunden3 Stunden
1.1 Erwachsene 4,80 € 6,60 €
1.2 Behinderte ab GdB 50 2,40 € 3,30 €
1.3 Jugendliche (ab 6 bis unter 18 Jahre), Schüler von Berufsaufbau-/Berufsfachschulen und Kollegs, Studierende, FSJ/BFD/Wehrdienst-Leistende, Inhaber Jugendleiterkarte/Ehrenamtskarte, Arbeitslose und Sozialleistungsempfänger 2,40 € 3,30 €
1.4 Jugendliche bei Vereinsnutzung am Montag 1,60 € ----
1.5 Kinder unter 6 Jahren in Begleitung eines Erwachsenen frei frei
1.6 Eingetragene Begleitperson (sofern behinderte Person Eintritt bezahlt) frei frei

2. Sondereintrittskarten

Für Friedberger Kinder aus Familien mit 3 und mehr minderjährigen Kindern und Wohnsitz in Friedberg: 1,40 €. Bezugsberechtigung für 1 Karte je Woche und Kind (ab 6 Jahren). Verkauf nur im Voraus bei den Stadtwerken.

3. Schulklassen (abgegrenzter Teilbereich)

1,60 € je Schüler

4. Pauschalmieten

Entgelt für Miete der ganzen Halle (ohne Sauna- und Dampfbadnutzung) für Veranstaltungen nach Einzelgenehmigung:

Vereine und gemeinnützige Einrichtungen bei Sportveranstaltungen o. ä. 80,00 € / Stunde
Sonstige Einrichtungen und Veranstaltungen 160,00 € / Stunde
Kommerzielle Nutzung 230,00 € / Stunde

Bei jeder Veranstaltung wird eine einmalige pauschale Reinigungsgebühr von 65,00 € erhoben.

5. Nachgebühr bei Überschreiten der gelösten Badezeit

+ 10 Minuten Kulanzzeit, pro angefangener halben Stunde (30 Minuten)

TarifErste halbe StundeJede weitere halbe Stunde
Erwachsene 0,80 € 1,00 €
Jugendliche und Ermäßigte 0,40 € 0,50 €

Sauna

Tag / TarifUnbegrenzt3 Stunden
1. An den Tagen „gemischt“
Erwachsene und Jugendliche ab 16 Jahren 14,00 € 11,50 €
Kinder von 6 bis einschl. 15 Jahren 7,00 € 6,00 €
2. An den Tagen „Damen“ und „Herren“
Erwachsene und Jugendliche ab 16 Jahren 14,00 € 11,50 €
Kinder von 6 bis einschl. 15 Jahren des entsprechenden Geschlechtes 7,00 € 6,00 €
3. An den „Familientagen“
Erwachsene und Jugendliche ab 16 Jahren 14,00 € 11,50 €
Kinder von 3 bis einschl. 15 Jahren 7,00 € 6,00 €
Kinder unter 3 Jahren sind nicht zugelassen

4. Nachgebühr bei Überschreiten der Saunazeit von 3,0 Stunden

+ 10 Minuten Kulanzzeit, pro angefangener halben Stunde (30 Minuten)

Erwachsene 1,20 €
Jugendliche 0,60 €

Sonstiges

Wertersatz für Garderobenschlüssel 60,00 €
Wertersatz für Eintrittscoin 6,00 €
Pfand Geldwertkarte 5,00 €
Reinigungsgebühr 10,00 €

Geldwertkarten

EinzahlungGutschrift
Geldwertkarte 20,00 € 22,00 €
Geldwertkarte 50,00 € 58,00 €
Geldwertkarte 100,00 € 120,00 €
Geldwertkarte 200,00 € 250,00 €
Geldwertkarte 500,00 € 650,00 €

Dies ist eine DEMO-Installation, jegliche Bestellung in diesem Shop ist ungültig und wird nicht beachtet!